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Gesellschaftsrecht: Rechtsformen, Haftung, Geschäftsführung und Gesellschaftsvertrag richtig verstehen

  • Autorenbild: Prof. Dr. Clemens Engelhardt
    Prof. Dr. Clemens Engelhardt
  • 5. Juli
  • 15 Min. Lesezeit

Gesellschaftsrecht, Rechtsformwahl und Corporate Governance: Die wesentlichen Grundlagen für Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter und Investoren.


Buchcover „Gesellschaftsrecht: Grundlagen und Strukturen“ von Prof. Dr. Clemens Engelhardt.


Gesellschaftsrecht ist die Grundlage unternehmerischer Organisation

Kaum ein Unternehmer handelt dauerhaft allein und ohne rechtliche Organisationsstruktur. Nahezu jede wesentliche wirtschaftliche Betätigung in Deutschland wird in Form einer Gesellschaft ausgeführt: als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaft, GmbH, GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaft, SE oder Stiftung.

Gesellschaftsrecht ist deshalb nicht nur ein Thema für Juristen. Es betrifft Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Investoren, Käufer, Verkäufer, Prokuristen, Aufsichtsräte, Beiräte und alle, die wissen müssen, wer für eine Gesellschaft handelt, wer Entscheidungen trifft und wer für Verbindlichkeiten haftet.

Die Wahl und Ausgestaltung der richtigen Gesellschaftsform entscheidet über Haftung, Kapitalbedarf, Geschäftsführung, Vertretung, Gesellschafterrechte, Finanzierungsmöglichkeiten, Übertragbarkeit von Anteilen, steuerliche Struktur und Exit-Fähigkeit.

Wer Gesellschaftsrecht richtig versteht, kann Risiken vermeiden und die innere Ordnung eines Unternehmens bewusst gestalten. Dazu gehören klare Regeln zur Zusammenarbeit der Gesellschafter, zur Gewinn- und Verlustverteilung, zur Beschlussfassung, zur Geschäftsführung, zu Zustimmungsvorbehalten und zur Übertragung oder Einziehung von Anteilen.

Was dieser Artikel abdeckt

  • Sinn und Nutzen von Gesellschaften im Wirtschaftsleben

  • Abgrenzung von Firma, Unternehmen und Unternehmensträger

  • Unterschied zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

  • Rechtsformen wie GbR, OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaft, SE und Stiftung

  • Gründung, Kapital, Organe, Geschäftsführung, Vertretung und Haftung der einzelnen Gesellschaftsformen

  • Rolle von Prokura, Handlungsvollmacht und organschaftlicher Vertretung

  • Bedeutung von Joint Ventures, SPV-Strukturen, Vorratsgesellschaften und Mantelgesellschaften

  • Besonderheiten beim Kauf und Verkauf von Gesellschaften, insbesondere Share Deal und Asset Deal

  • Corporate Governance, Gesellschafterversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat und Investment Committee

  • Wesentliche Inhalte eines Gesellschaftsvertrages

  • Kündigung, Liquidation, Insolvenz und Abfindung von Gesellschaftern

Warum werden Gesellschaften benötigt?

Gesellschaften dienen zunächst der Bündelung gemeinsamer wirtschaftlicher Betätigung. Mehrere Personen können Kapital, Arbeit, Wissen, Erfindungen, Vertrieb, Kundenkontakte oder sonstige Ressourcen zusammenführen und in einer gemeinsamen Organisation auf ein wirtschaftliches Ziel ausrichten.

Diese Zusammenarbeit benötigt eine rechtliche Plattform. Die Gesellschaft regelt, wer welchen Beitrag leistet, wer über die Geschäfte entscheidet, wie Gewinne und Verluste verteilt werden und wie Konflikte zwischen den Beteiligten gelöst werden.

Eine zweite wesentliche Funktion ist die Haftungsabschirmung. Je nach Rechtsform haften die Gesellschafter persönlich, beschränkt oder grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Gerade bei mehreren Projekten oder mehreren Unternehmensbereichen kann die gesellschaftsrechtliche Struktur verhindern, dass Risiken unkontrolliert von einem Unternehmen auf ein anderes übergreifen.

Drittens kann die Rechtsform steuerliche Bedeutung haben. Ob eine Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder Mischform wie die GmbH & Co. KG sinnvoll ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Steuerliche Überlegungen sollten deshalb stets gemeinsam mit Haftungs-, Governance-, Finanzierungs- und Exit-Fragen betrachtet werden.

Gesellschaftsrecht ist damit eine strategische Organisationsentscheidung. Es beantwortet nicht nur die Frage, welche Rechtsform gewählt wird, sondern auch, wie ein Unternehmen dauerhaft geführt, kontrolliert, finanziert, übertragen oder beendet werden kann.

Merksatz: Die Gesellschaft ist nicht nur eine juristische Hülle. Sie bündelt wirtschaftliche Tätigkeit, ordnet interne Zusammenarbeit und bestimmt, wer entscheidet, wer handelt und wer haftet.

Firma, Unternehmen und Unternehmensträger: Drei Begriffe, die man unterscheiden muss

Der allgemeine Sprachgebrauch weicht häufig von den rechtlichen Begriffen ab. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Firma, Unternehmen und Unternehmensträger.

Die Firma ist im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen. Sie ist der Name, unter dem ein Kaufmann oder eine Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist und die Geschäfte betreibt. Die Firma der Siemens Aktiengesellschaft ist beispielsweise der Name der Gesellschaft, nicht das gesamte Unternehmen selbst.

Das Unternehmen ist demgegenüber die Gesamtheit der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter und Rechtsgüter, die unter einer einheitlichen Zweckrichtung in einer Organisation zusammengefasst sind. Dazu können Maschinen, Verträge, Forderungen, Marken, Software, Kundenbeziehungen, Know-how, Arbeitnehmerstrukturen und sonstige Vermögenswerte gehören.

Der Unternehmensträger ist derjenige, der dieses Unternehmen betreibt. Unternehmensträger können natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen sein. Bei einer GmbH ist Unternehmensträgerin die GmbH selbst; bei einem Einzelkaufmann ist es die natürliche Person.

Merksatz: Die Firma ist der Name. Das Unternehmen ist die wirtschaftliche Organisation. Der Unternehmensträger ist die Person oder Gesellschaft, die das Unternehmen betreibt.

Natürliche Personen, juristische Personen und ihre Handlungsfähigkeit

Natürliche Personen sind Menschen. Sie können Inhaber von Rechten und Pflichten sein, Eigentum erwerben, Verträge schließen und vor Gericht auftreten. Das Zivilrecht ist in seinem Ausgangspunkt auf Menschen zugeschnitten.

Juristische Personen sind demgegenüber rechtliche Konstruktionen. Sie können ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten sein, Eigentum erwerben, Verbindlichkeiten begründen und Vertragspartner sein. Zu den juristischen Personen zählen insbesondere GmbH, Aktiengesellschaft, SE, Verein, Genossenschaft und Stiftung.

Eine juristische Person kann jedoch keinen eigenen natürlichen Willen bilden und nicht selbst körperlich handeln. Sie benötigt Menschen, die für sie handeln. Bei der GmbH sind dies insbesondere die Geschäftsführer; bei der AG ist es der Vorstand; bei der Stiftung der Stiftungsvorstand.

Diese Unterscheidung ist für jede Vertragsverhandlung wichtig. Wer einen Vertrag mit einer Gesellschaft abschließt, muss prüfen, ob die handelnde Person die Gesellschaft wirksam vertreten kann.

Merksatz: Juristische Personen können selbst Rechte und Pflichten haben. Handeln können sie nur durch ihre Organe oder durch bevollmächtigte Vertreter.

Personengesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften

Im Gesellschaftsrecht wird grundlegend zwischen Personengesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden.

Die bekannteste Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Sie entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, mit dem mindestens zwei Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen und sich gegenseitig zur Förderung dieses Zwecks verpflichten. Die Hürden für die Entstehung einer GbR sind niedrig; sie kann daher auch in Konstellationen entstehen, in denen den Beteiligten die gesellschaftsrechtliche Einordnung zunächst nicht bewusst ist.

Personenhandelsgesellschaften sind Gesellschaften, die darauf ausgerichtet sind, unter gemeinsamer Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Dazu zählen insbesondere die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Sie sind Kaufleute und nehmen am Handelsverkehr teil.

Kapitalgesellschaften sind insbesondere die GmbH, die Aktiengesellschaft und die SE. Sie verfügen über ein im Register ausgewiesenes Kapital, unterliegen Regeln zur Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung und dienen typischerweise der Trennung zwischen Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen.

Die Rechtsformwahl hat deshalb erhebliche Auswirkungen. Bei Personengesellschaften steht die persönliche Beteiligung der Gesellschafter stärker im Vordergrund. Bei Kapitalgesellschaften stehen Kapitalstruktur, Organe, Haftungsabschirmung und die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft stärker im Mittelpunkt.

Geschäftsführung und Vertretung sind nicht dasselbe

Geschäftsführung meint die Leitung der Gesellschaft nach innen. Es geht um die operative und strategische Führung des Unternehmens, also darum, welche Geschäfte vorgenommen, welche Verträge vorbereitet, welche Mitarbeiter eingestellt und welche Maßnahmen umgesetzt werden.

Vertretung meint demgegenüber die rechtsverbindliche Umsetzung dieses Willens im Außenverhältnis. Wer die Gesellschaft vertritt, kann für sie Verträge schließen, Erklärungen abgeben und Rechte erwerben oder Pflichten begründen.

Bei der GmbH ist der geborene Vertreter der Geschäftsführer. Bei der Aktiengesellschaft ist es der Vorstand. Bei Personengesellschaften sind häufig die Gesellschafter selbst zur Vertretung berufen, wobei Gesellschaftsvertrag und Gesetz die Einzelheiten bestimmen.

Daneben gibt es gekorene Vertreter, etwa Prokuristen oder Personen mit Handlungsvollmacht. Prokura und Handlungsvollmacht sind keine Organschaft, sondern rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. In größeren Unternehmen sind sie unverzichtbar, weil nicht jeder Vertrag durch Geschäftsführer oder Vorstände persönlich unterzeichnet werden kann.

Merksatz: Geschäftsführung ist die Leitung nach innen. Vertretung ist das rechtsverbindliche Handeln nach außen.

Joint Venture, SPV, Vorratsgesellschaft und Mantelgesellschaft

Gesellschaften werden nicht nur als operative Unternehmen genutzt. Sie dienen auch als Strukturierungsinstrument für Kooperationen, Projekte und Transaktionen.

Ein Joint Venture liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Unternehmen in einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenschließen. Dies kann durch Gründung einer neuen Gesellschaft oder durch Erwerb von Anteilen an einer bestehenden Gesellschaft erfolgen. Gesellschaftsvertrag und Governance müssen dann besonders sorgfältig regeln, wer welche Beiträge leistet, welche Entscheidungen zustimmungspflichtig sind, wie Deadlocks gelöst werden und wie ein späterer Exit möglich ist.

Ein Special Purpose Vehicle, kurz SPV, ist keine eigene Rechtsform. Gemeint ist eine Zweck- oder Projektgesellschaft, die für ein bestimmtes Vorhaben eingesetzt wird. Häufig wird dafür eine GmbH verwendet, weil sie rechtlich selbständig, haftungsbeschränkt und organisatorisch gut steuerbar ist.

Vorratsgesellschaften und Mantelgesellschaften werden genutzt, wenn eine Gesellschaft sehr schnell benötigt wird und eine Neugründung zeitlich kritisch erscheint. Dabei müssen Erwerber sorgfältig prüfen, ob die Gesellschaft tatsächlich lastenfrei ist und welche rechtlichen, steuerlichen oder bilanziellen Risiken bestehen.

Die GbR: Schnell gegründet, aber haftungsintensiv

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser muss nicht zwingend schriftlich sein. Schon eine gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit mit einem gemeinsamen Zweck und gegenseitigen Förderungspflichten kann zur Entstehung einer GbR führen.

Gerade deshalb entstehen GbR-Strukturen in der Praxis teilweise unbewusst, etwa bei Kooperationen, Arbeitsgemeinschaften, Projektverträgen oder gemeinsamen Vorhaben. Wer einen Kooperationsvertrag schließt, sollte deshalb prüfen, ob neben dem schuldrechtlichen Vertrag nicht zugleich eine Gesellschaft entsteht.

Die GbR ist auf einen überschaubaren Kreis von Gesellschaftern zugeschnitten. Die Gesellschafter sind grundsätzlich zur Geschäftsführung und Vertretung berufen. Es gilt das Prinzip der Selbstorganschaft: Die Gesellschaft wird durch ihre Gesellschafter geführt und vertreten.

Der zentrale Risikopunkt ist die Haftung. Neben der Gesellschaft haften grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine Haftungsbegrenzung kann gegenüber einzelnen Gläubigern nur vertraglich vereinbart werden und ersetzt keine strukturelle Haftungsabschirmung wie bei einer Kapitalgesellschaft.

Bei Kündigung, Insolvenz, Liquidation oder Ausscheiden eines Gesellschafters sollten Fortführungsklauseln, Abfindungsregeln und Auseinandersetzungsmechanismen vorhanden sein. Ohne solche Regelungen kann die Gesellschaft schneller blockiert oder aufgelöst werden, als es den Beteiligten bewusst ist.

Merksatz: Die GbR ist einfach zu gründen, aber haftungsrechtlich anspruchsvoll. Wer sie bewusst nutzt, sollte schriftliche Regeln zur Geschäftsführung, Vertretung, Haftung, Kündigung und Fortführung vereinbaren.

OHG und KG: Personenhandelsgesellschaften für den Handelsverkehr

Die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sind Personenhandelsgesellschaften. Sie setzen einen Gesellschaftsvertrag voraus und sind auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet.

Die OHG ist strukturell die handelsrechtliche Schwester der GbR. Sie ist auf den Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet und wird in das Handelsregister eingetragen. Für sie gilt das Handelsrecht.

Bei der OHG haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das macht die OHG für viele moderne Unternehmensstrukturen weniger attraktiv als haftungsbeschränkte Formen.

Die KG unterscheidet zwischen Komplementär und Kommanditist. Der Komplementär haftet persönlich und führt die Geschäfte. Der Kommanditist haftet grundsätzlich nur bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage, sofern diese geleistet und nicht zurückgewährt wurde.

Die KG eignet sich daher, um einen unternehmerisch führenden persönlich haftenden Gesellschafter mit finanziell beteiligten, haftungsbeschränkten Gesellschaftern zu verbinden. Zugleich müssen Haftungsstadien, Registereintragung, Einlageleistung und Rückgewähr sorgfältig beachtet werden.

Merksatz: In der OHG haften alle Gesellschafter persönlich. In der KG führt und haftet der Komplementär, während der Kommanditist regelmäßig kapitalistisch beteiligt und haftungsbeschränkt ist.

Die GmbH: Juristische Person, Kapitalgesellschaft und zentrale Rechtsform des Mittelstands

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person und Kapitalgesellschaft. Sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten, kann Eigentum erwerben, Verträge schließen und als Unternehmensträgerin am Rechtsverkehr teilnehmen.

Die GmbH ist unabhängig vom Wechsel ihrer Gesellschafter. Ihr Vermögen steht der Gesellschaft zu, nicht unmittelbar den Gesellschaftern. Die Gesellschafter sind wirtschaftlich über ihre Geschäftsanteile beteiligt.

Die Gründung der GmbH erfolgt durch notarielle Beurkundung des Gründungsaktes einschließlich Gesellschaftsvertrag, Übernahme der Geschäftsanteile und Bestellung der Geschäftsführer. Erst mit Eintragung in das Handelsregister ist die GmbH als solche gegründet. Davor besteht regelmäßig eine Vorstufe.

Das Stammkapital der GmbH ist bei der Gründung aufzubringen und unterliegt den Regeln der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung. Es kann grundsätzlich als Bar- oder Sachgründung erbracht werden. Verstöße können zu Haftung der Gesellschafter und zu strafrechtlichen Risiken für die Geschäftsführung führen.

Organe der GmbH sind Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung bildet den Willen der Gesellschaft und entscheidet über wesentliche Grundlagen. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft nach außen.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, ist keine eigenständige Rechtsform neben der GmbH, sondern eine GmbH-Variante mit geringerem Stammkapital. Sie wird umgangssprachlich häufig als 1-Euro-GmbH bezeichnet, muss aber gesellschaftsrechtlich ebenso sorgfältig geführt werden.

Corporate Governance in der GmbH: Zustimmungsvorbehalte und Weisungsabhängigkeit

Die GmbH ist in der Praxis besonders beliebt, weil sie eine klare Haftungsabschirmung mit steuerbarer Corporate Governance verbindet. Die Geschäftsführung hat im Außenverhältnis grundsätzlich eine umfassende organschaftliche Vertretungsmacht. Im Innenverhältnis können ihr jedoch Grenzen gesetzt werden.

Typisch ist ein Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte. Er kann etwa Budget, Unternehmensplanung, Kreditaufnahmen, Sicherheiten, Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen, Grundstücksgeschäfte, größere Investitionen, Rechtsstreitigkeiten, Beraterverträge, Arbeits- und Dienstverträge, Joint Ventures, M&A-Maßnahmen oder Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs erfassen.

Solche Zustimmungsvorbehalte wirken grundsätzlich im Innenverhältnis. Verstößt ein Geschäftsführer dagegen, ist das Geschäft im Außenverhältnis häufig dennoch wirksam; der Geschäftsführer kann aber intern haftbar sein.

Die Weisungsabhängigkeit der GmbH-Geschäftsführung gegenüber der Gesellschafterversammlung ist ein wesentliches Governance-Instrument. Deshalb eignet sich die GmbH häufig besser als Tochtergesellschaft im Konzern als eine Aktiengesellschaft, deren Vorstand grundsätzlich weisungsfrei ist.

Der GmbH-Geschäftsführer kann von seiner Organstellung grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden. Davon zu unterscheiden ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, der gesondert gekündigt oder angepasst werden muss.

Die GmbH & Co. KG: Haftungsbegrenzung in einer Personengesellschaftsstruktur

Die GmbH & Co. KG ist rechtlich eine Kommanditgesellschaft. Ihre Besonderheit besteht darin, dass der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist, sondern eine GmbH. Die persönliche Haftung wird dadurch auf die GmbH als Komplementärin verlagert.

Diese Struktur verbindet Elemente der Personengesellschaft mit der Haftungsabschirmung einer Kapitalgesellschaft. Sie wird im Mittelstand, bei Familienunternehmen, Immobilienstrukturen, Beteiligungsgesellschaften und Projektgesellschaften häufig eingesetzt.

Die GmbH & Co. KG setzt regelmäßig zwei Gesellschaftsverträge voraus: den Gesellschaftsvertrag der KG und die Satzung der Komplementär-GmbH. Beide Dokumente müssen aufeinander abgestimmt werden, insbesondere bei Geschäftsführung, Vertretung, Gesellschafterrechten, Anteilsübertragungen, Kündigung und Insolvenz.

Bei einem Verkauf ist zu beachten, dass sowohl die KG-Anteile als auch die Anteile an der Komplementär-GmbH betrachtet und häufig übertragen werden müssen. Das unterscheidet die GmbH & Co. KG von der einfachen GmbH-Transaktion.

Aktiengesellschaft und SE: Publikumsgesellschaft, Vorstand und Aufsichtsrat

Die Aktiengesellschaft und die europäische Aktiengesellschaft SE sind Kapitalgesellschaften und juristische Personen. Sie sind strukturell stärker auf eine Vielzahl von Aktionären und auf den Kapitalmarkt ausgerichtet als die GmbH.

Die AG verfügt über drei Organe: Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung bildet die Aktionärsebene ab, der Aufsichtsrat bestellt und kontrolliert den Vorstand, und der Vorstand leitet die Gesellschaft.

Der Vorstand der AG ist grundsätzlich weisungsfrei. Anders als der GmbH-Geschäftsführer unterliegt er nicht laufenden Einzelweisungen der Aktionäre oder des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat kann Zustimmungsvorbehalte festlegen, darf aber die Geschäftsführung nicht vollständig an sich ziehen.

Die freie Übertragbarkeit von Aktien ist ein Kernelement der AG. Sie ermöglicht Börsenhandel und die Beteiligung einer Vielzahl von Aktionären. Bei größeren Beteiligungsschwellen, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften, können jedoch Mitteilungs- und Angebotspflichten entstehen.

Für mittelständische Tochtergesellschaften ist die AG deshalb nicht immer die naheliegende Rechtsform. Dort wird häufig die GmbH bevorzugt, weil sie eine direktere Steuerung durch die Gesellschafterversammlung ermöglicht.

Stiftung: Vermögen ohne Gesellschafterkreis

Die Stiftung unterscheidet sich grundlegend von den Gesellschaftsformen mit Gesellschaftern oder Aktionären. Sie hat keinen Gesellschafterkreis und gehört wirtschaftlich nicht dem Stifter. Sie ist auf einen in der Satzung festgelegten Zweck ausgerichtet.

Wer eine Stiftung errichtet, überträgt Vermögen auf die Stiftung. Dieses Vermögen dient der dauerhaften Zweckverfolgung. Stiftungen können gemeinnützig, privatnützig oder wirtschaftlich geprägt sein, unterliegen aber besonderen Anforderungen und regelmäßig der Stiftungsaufsicht.

Organe der Stiftung sind typischerweise Stiftungsvorstand und Stiftungsrat oder Kuratorium. Geschäftsführung und Vertretung richten sich nach der Stiftungssatzung. Bestimmte Rechtsgeschäfte können der Zustimmung der Stiftungsaufsicht bedürfen.

Ein Verkauf der Stiftung ist wegen fehlender Gesellschafterstruktur nicht möglich. Liquidation, Zusammenlegung oder Aufhebung setzen besondere Voraussetzungen voraus und erfolgen regelmäßig nur unter Einbindung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Kauf und Verkauf von Gesellschaften: Share Deal, Asset Deal und Formvorschriften

Gesellschaftsrecht ist im M&A-Kontext von zentraler Bedeutung. Wer ein Unternehmen kaufen oder verkaufen will, muss wissen, ob Anteile an einem Unternehmensträger übertragen werden oder einzelne Vermögensgegenstände, Rechte und Verträge.

Beim Share Deal werden Anteile an der Gesellschaft übertragen. Bei der GmbH bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung. Bei Aktien ist die Übertragung grundsätzlich einfacher möglich, wobei Börsen- und Kapitalmarktrecht zusätzliche Pflichten auslösen kann. Bei Personengesellschaften hängt die Übertragung regelmäßig vom Gesellschaftsvertrag und der Zustimmung der übrigen Gesellschafter ab.

Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände des Unternehmens übertragen. Dazu können Maschinen, Grundstücke, IP-Rechte, Verträge, Forderungen, Vorräte, Genehmigungen, Kundenbeziehungen und Arbeitsverhältnisse gehören. Diese Struktur kann komplexer sein, weil jeder Vermögenswert rechtlich gesondert betrachtet werden muss.

M&A-Transaktionen zeigen, warum saubere Gesellschaftsverträge, klare Vertretungsregelungen, vollständige Cap Tables, nachvollziehbare Gesellschafterlisten und dokumentierte Governance-Strukturen nicht nur interne Ordnung schaffen, sondern auch den Unternehmenswert und die Transaktionsfähigkeit beeinflussen.

Liquidation, Insolvenz und Krise

Keine Gesellschaft ist auf Ewigkeit angelegt. Gesellschaftsrecht muss deshalb nicht nur die Gründung, sondern auch Kündigung, Ausscheiden, Liquidation, Insolvenz und Abwicklung regeln.

Bei Personengesellschaften kann die Kündigung eines Gesellschafters, die Insolvenz eines Gesellschafters oder die Insolvenz der Gesellschaft erhebliche Auswirkungen auf Bestand und Fortführung der Gesellschaft haben. Fortführungsklauseln und Abfindungsmechanismen sind deshalb besonders wichtig.

Bei GmbH und AG gelten besondere insolvenzrechtliche Pflichten der Geschäftsleitung. Geschäftsführer und Vorstände müssen Insolvenzreife prüfen und rechtzeitig Insolvenzantrag stellen. Verspätete Antragstellung kann zivilrechtliche, strafrechtliche und haftungsrechtliche Folgen haben.

Die Liquidation einer GmbH setzt regelmäßig einen Auflösungsbeschluss, die Bestellung von Liquidatoren, Gläubigeraufrufe und ein Sperrjahr voraus. Bei Stiftungen bestehen aufgrund der Stiftungsaufsicht zusätzliche Besonderheiten.

Was gehört in einen Gesellschaftsvertrag?

Der Gesellschaftsvertrag ist die Verfassung der Gesellschaft. Er sollte nicht als bloßes Standarddokument verstanden werden. Gerade weil ein Gesellschaftsverhältnis regelmäßig auf Dauer angelegt ist, entscheidet der Vertrag über die künftige Handlungsfähigkeit des Unternehmens.

Typische Bestandteile sind Präambel, Firma, Unternehmensgegenstand, Sitz, Dauer, Geschäftsjahr, Organe, Kapital, Einlagen, Gesellschafter, Geschäftsführung, Vertretung, Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung, Mehrheiten, Gewinn- und Verlustverwendung, Übertragung und Belastung von Anteilen, Kündigung, Erbfall, Einziehung, Abfindung, Wettbewerbsverbot, Beirat, Aufsichtsrat, Investment Committee, Streitbeilegung und Schlussbestimmungen.

Die Präambel kann die wirtschaftliche Ausgangslage und die Rollen der Beteiligten dokumentieren. Der Unternehmensgegenstand beschreibt die Tätigkeit der Gesellschaft und sollte weder zu eng noch zu unbestimmt sein. Bei registerpflichtigen Gesellschaften ist vor Gründung häufig eine Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer sinnvoll.

Die Regelungen zu Geschäftsführung und Vertretung sollten klar festlegen, welche Maßnahmen die Geschäftsleitung allein vornehmen darf und welche der Zustimmung der Gesellschafter oder eines Gremiums bedürfen. Auch Gesellschafterversammlungen, Einladungsfristen, Beschlussfähigkeit, Beschlussformen, Protokollierung und Mehrheiten sollten präzise geregelt werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Übertragung und Belastung von Anteilen. Häufig wird vereinbart, dass Anteile nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter übertragen werden dürfen. Solche Vinkulierungen schützen vor unerwünschten Gesellschafterwechseln.

Auch Kündigung, Erbfall, Einziehung und Abfindung müssen realistisch geregelt werden. Wer aus einer Gesellschaft ausscheidet, hat regelmäßig ein Interesse an einer angemessenen Abfindung; die Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter haben ein Interesse daran, die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden.

Wettbewerbsverbote und nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen ausdrücklich, angemessen und konkret gestaltet werden. Ohne klare Regelung bleiben häufig nur allgemeine Treuepflichten, deren Durchsetzung im Streitfall schwierig sein kann.

Streitbeilegungsmechanismen wie Mediation, Beirat, Schlichtung oder Schiedsgerichtsbarkeit können helfen, Blockaden zu vermeiden und Gesellschafterkonflikte lösungsorientiert zu behandeln.

Die häufigsten Fehler im Gesellschaftsrecht

  • Unbewusste Gründung einer GbR

    Kooperationen, Arbeitsgemeinschaften oder gemeinsame Projekte können gesellschaftsrechtliche Folgen auslösen. Wer nicht prüft, ob eine GbR entsteht, übersieht häufig Haftungs- und Vertretungsrisiken.

  • Falsche oder unklare Vertretung

    Verträge mit Gesellschaften sind nur belastbar, wenn die handelnde Person die Gesellschaft wirksam vertreten kann. Geschäftsführung, Vorstand, Prokura und Handlungsvollmacht sollten daher sauber dokumentiert sein.

  • Gesellschaftsvertrag als Standardformular

    Ein Vertrag ohne passgenaue Regelungen zu Geschäftsführung, Mehrheiten, Anteilsübertragungen, Kündigung, Erbfall, Einziehung, Abfindung und Wettbewerbsverbot löst Konflikte oft nicht, sondern verschiebt sie in die Zukunft.

  • Haftung unterschätzt

    Bei GbR, OHG und Komplementären der KG kann persönliche Haftung bestehen. Bei Kapitalgesellschaften bestehen zwar Haftungsabschirmungen, aber Geschäftsführer- und Vorstandspflichten, Kapitalerhaltung und Insolvenzantragspflichten bleiben relevant.

  • Corporate Governance nicht geregelt

    Ohne klare Zustimmungsvorbehalte, Informationsrechte und Dokumentationspflichten ist unklar, wer über Budget, Investitionen, Kreditaufnahmen, M&A, Personal, Rechtsstreitigkeiten oder außergewöhnliche Geschäfte entscheidet.

  • Exit und Streitfälle nicht mitgedacht

    Wer erst im Konflikt über Übertragung, Kündigung, Ausschluss, Abfindung, Deadlock oder Liquidation verhandelt, verhandelt regelmäßig zu spät.

Fallbeispiele aus der gesellschaftsrechtlichen Praxis

  • Fallbeispiel 1: Kooperation wird unbeabsichtigt zur GbR

    Zwei Unternehmen schließen einen Kooperationsvertrag für ein gemeinsames Projekt. Sie treten gemeinsam gegenüber Kunden auf, teilen Aufgaben und Einnahmen, regeln aber nicht ausdrücklich, ob eine Gesellschaft entstehen soll. Später macht ein Kunde Ansprüche geltend.

    Das Beispiel zeigt, dass Gesellschaftsrecht nicht erst mit einer notariellen Gründung beginnt. Bereits ein gemeinsamer Zweck und gegenseitige Förderungspflichten können gesellschaftsrechtliche Folgen auslösen. Deshalb sollten Kooperationen klar regeln, ob eine Gesellschaft entstehen soll und wie Haftung, Vertretung und Verantwortlichkeit verteilt werden.

  • Fallbeispiel 2: GmbH-Geschäftsführer überschreitet Zustimmungsvorbehalt

    Ein GmbH-Geschäftsführer schließt ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einen großen Beratervertrag ab, obwohl der Gesellschaftsvertrag solche Verträge ab einer bestimmten Schwelle zustimmungspflichtig macht.

    Im Außenverhältnis kann der Vertrag wirksam sein, weil die organschaftliche Vertretungsmacht grundsätzlich nicht ohne Weiteres beschränkt werden kann. Im Innenverhältnis kann der Geschäftsführer aber gegen Pflichten verstoßen haben. Das Beispiel zeigt den Unterschied zwischen Vertretungsmacht nach außen und Geschäftsführungsbefugnis nach innen.

  • Fallbeispiel 3: Verkauf einer GmbH & Co. KG wird unterschätzt

    Ein Unternehmer will seine GmbH & Co. KG verkaufen und geht davon aus, dass ein einfacher Anteilskaufvertrag genügt. In der Transaktion zeigt sich, dass neben den KG-Anteilen auch die Beteiligung an der Komplementär-GmbH, deren Satzung, Geschäftsführung und Vertretung zu berücksichtigen sind.

    Das Beispiel verdeutlicht, dass Mischformen wie die GmbH & Co. KG gesellschaftsrechtlich sorgfältig analysiert werden müssen. Wer nur eine Ebene betrachtet, übersieht Risiken bei Anteilsübertragung, Governance, Haftung und Transaktionsvollzug.

  • Fallbeispiel 4: Gesellschaftsvertrag ohne Abfindungsregel

    In einer Mehrpersonengesellschaft scheidet ein Gesellschafter im Streit aus. Der Vertrag enthält keine klare Abfindungsregelung, keine Good-Leaver- oder Bad-Leaver-Differenzierung und keine Verfahrensregeln für die Bewertung der Beteiligung.

    Die Gesellschaft wird durch Bewertungsstreit, Liquiditätsbelastung und Blockade erheblich belastet. Das Beispiel zeigt, dass Exit- und Streitfallregeln nicht erst dann verhandelt werden sollten, wenn der Konflikt bereits eingetreten ist.

Wie Unternehmer gesellschaftsrechtliche Strukturen professionell vorbereiten

Eine professionelle gesellschaftsrechtliche Struktur beginnt mit der Frage, welcher Zweck verfolgt wird. Geht es um operative Tätigkeit, Holding-Struktur, Joint Venture, Projektgesellschaft, Finanzierung, Nachfolge, Vermögensbindung oder Exit-Vorbereitung?

Danach ist zu klären, welche Personen beteiligt sind, welche Beiträge sie leisten, wie sie haften sollen, wer die Geschäfte führt, wer die Gesellschaft vertritt und welche Entscheidungen zustimmungspflichtig sein sollen.

Zudem sollte geprüft werden, wie Anteile übertragen werden dürfen, ob Vinkulierungen, Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte, Drag-along- oder Tag-along-Regelungen, Abfindungsmechanismen oder Wettbewerbsverbote erforderlich sind.

Bei komplexeren Strukturen sind Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung, Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, Beiratsordnung, Gesellschafterbeschlüsse, Handelsregisteranmeldungen und steuerliche Strukturierung aufeinander abzustimmen.

Je früher diese Themen geklärt werden, desto geringer ist das Risiko späterer Konflikte, Haftungsfälle, Transaktionshindernisse oder Governance-Blockaden.

Fazit

Gesellschaftsrecht ist die rechtliche Infrastruktur unternehmerischen Handelns. Es entscheidet darüber, wer gemeinsam wirtschaftlich tätig wird, wer handelt, wer kontrolliert, wer haftet und wie ein Unternehmen gegründet, geführt, finanziert, verkauft oder beendet werden kann.

Die richtige Rechtsform allein genügt nicht. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung: Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführung, Vertretung, Corporate Governance, Gesellschafterrechte, Anteilsübertragungen, Abfindung, Kündigung, Liquidation und Insolvenz müssen zusammenpassen.

Unternehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter sollten Gesellschaftsrecht deshalb nicht erst im Streitfall oder beim Verkauf des Unternehmens betrachten. Eine belastbare Struktur entsteht vorab – durch klare Verträge, dokumentierte Zuständigkeiten und eine Governance, die zur wirtschaftlichen Realität des Unternehmens passt.

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Häufige Fragen zum Gesellschaftsrecht

Was ist Gesellschaftsrecht?

Gesellschaftsrecht regelt die Gründung, Organisation, Führung, Vertretung, Haftung, Finanzierung, Beteiligung, Übertragung und Beendigung von Gesellschaften.

Zu den wichtigen Formen gehören GbR, OHG, KG, GmbH, Unternehmergesellschaft, GmbH & Co. KG, Aktiengesellschaft, SE, Stiftung, Verein und Genossenschaft.

Bei Personengesellschaften steht die persönliche Beteiligung der Gesellschafter stärker im Vordergrund. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen mit eigenem Gesellschaftsvermögen, Organen und einem stärker kapitalbezogenen Strukturprinzip.

Die GmbH wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Daneben können Prokuristen oder Bevollmächtigte aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht handeln.

Geschäftsführung betrifft die Leitung der Gesellschaft nach innen. Vertretung betrifft das rechtsverbindliche Handeln im Außenverhältnis gegenüber Dritten.

Der Gesellschaftsvertrag legt die innere Ordnung der Gesellschaft fest. Er regelt unter anderem Kapital, Einlagen, Geschäftsführung, Vertretung, Beschlussfassung, Übertragung von Anteilen, Kündigung, Abfindung, Wettbewerbsverbot und Streitbeilegung.

Das hängt von der Rechtsform ab. Bei GbR und OHG kann persönliche Haftung bestehen. Bei der KG haftet der Komplementär persönlich, der Kommanditist regelmäßig beschränkt. Bei GmbH und AG haften Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre grundsätzlich nicht persönlich für Gesellschaftsschulden, soweit keine Sondertatbestände eingreifen.

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Dadurch wird die persönliche Haftung natürlicher Personen in der Struktur regelmäßig vermieden.

Corporate Governance meint die Regeln zur Leitung und Kontrolle einer Gesellschaft. Dazu gehören Zuständigkeiten, Informationsrechte, Zustimmungsvorbehalte, Geschäftsordnungen, Beirat, Aufsichtsrat und Dokumentationspflichten.

Beim Unternehmenskauf muss klar sein, welche Anteile oder Vermögenswerte übertragen werden, wer wirksam vertreten darf, welche Zustimmungen erforderlich sind und welche gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen bestehen.



Dr. Christopher Hahn

Prof. Dr. Clemens Engelhardt ist Rechtsanwalt und befasst sich mit Gesellschaftsrecht, M&A, Corporate Governance, Unternehmensstrukturierung und mittelständischen Unternehmensgruppen. Er begleitet Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter und Investoren bei Gründung, Führung, Umstrukturierung, Kauf und Verkauf von Gesellschaften sowie bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen.



Buchcover „Gesellschaftsrecht: Grundlagen und Strukturen“ von Prof. Dr. Clemens Engelhardt.

In diesem essential werden die Grundlagen des Gesellschaftsrechts kurz und übersichtlich aufbereitet. Dabei werden die in Deutschland üblichen Rechtsformen GmbH, Aktiengesellschaft, BGB-Gesellschaft (GbR) sowie GmbH & Co. KG hinsichtlich Gründung, Kapital, Corporate Governance und Veräußerung beleuchtet. Ihre jeweiligen Besonderheiten werden hervorgehoben: Wer handelt, wer trägt Verantwortung, wer haftet in welcher Höhe für Verbindlichkeiten? Grafische Darstellungen veranschaulichen die Strukturen und Abläufe. Der Leser erfährt, welche Gesellschaft für welchen wirtschaftlichen Zweck sinnvoll und hilfreich ist.





 
 
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