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Franchisevertrag: Aufklärungspflichten, Franchisegebühren und Wettbewerbsverbot

  • Autorenbild: Peter S. Przewieslik
    Peter S. Przewieslik
  • 30. Juni
  • 6 Min. Lesezeit

Franchisevertrag, Aufklärungspflichten und Franchisegebühren: Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für Franchisegeber und Franchisenehmer.


Buchcover „Franchisevertrag“ (Springer essentials) von Peter S. Przewieslik, Rechtsanwalt.


Der Franchisevertrag beginnt rechtlich schon vor der Unterschrift

Ein Franchisesystem lebt davon, dass der Franchisegeber ein bewährtes Geschäftskonzept, seine Marke und sein Know-how zur Verfügung stellt, während der Franchisenehmer dieses Konzept vor Ort mit eigenem unternehmerischem Einsatz und eigenem Kapital umsetzt. Gerade in wachstumsstarken, regulierten Branchen wie der ambulanten und stationären Pflege verspricht dieses Modell beiden Seiten wirtschaftliche Vorteile – birgt zugleich aber erhebliche rechtliche Risiken, wenn der Franchisevertrag nicht sorgfältig vorbereitet und formuliert wird.

Anders als viele Vertragspartner annehmen, beginnt die rechtliche Verantwortung des Franchisegebers nicht erst mit der Unterschrift, sondern bereits mit der Aufnahme der Vertragsverhandlungen. Wer als Franchisegeber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt, riskiert die Anfechtung oder sogar die vollständige Rückabwicklung des Franchisevertrages. Wer als Franchisenehmer die Berechnung der Franchisegebühren, den Umfang des Gebietsschutzes oder die Reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht genau kennt, geht ein erhebliches wirtschaftliches Risiko ein.

Welche vorvertraglichen Aufklärungspflichten hat der Franchisegeber?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei Vertragsverhandlungen zwar keine allgemeine Pflicht, den anderen Teil über jede Einzelheit aufzuklären, die dessen Entscheidung beeinflussen könnte. Grundsätzlich ist jeder Verhandlungspartner für sein eigenes rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich. Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht jedoch ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis mit gegenseitigen Schutzpflichten gemäß §§ 311 Absatz 2, 241 Absatz 2 BGB. Da der Franchisegeber gegenüber dem Franchisenehmer regelmäßig einen erheblichen Wissensvorsprung über sein eigenes System besitzt, muss er seinen künftigen Vertragspartner bereits ab dem ersten Kontakt über die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen informieren.

Dazu gehören nach der Rechtsprechung im Regelfall mindestens Informationen über:

  • das Franchiseunternehmen selbst, etwa Gründung, Umsätze und Entwicklung,

  • die Struktur des Franchisesystems,

  • die vom Franchisegeber zu erbringenden Leistungen,

  • bestehende – und gegebenenfalls gescheiterte – Franchisebetriebe,

  • Vergleichswerte bestehender Franchisebetriebe, etwa zu Umsätzen, Kosten und Gewinnen,

  • die Höhe der erforderlichen Investitionen,

  • die Wettbewerbssituation,

  • die Rentabilität des konkreten Franchisebetriebes unter Offenlegung der Berechnungsgrundlagen.

Diese Angaben müssen auf realen Zahlen beruhen, insbesondere bei Rentabilitätsprognosen. Reine Schätzungen sind nur zulässig, wenn belastbare Vergleichszahlen – etwa bei neu etablierten Systemen – noch nicht vorliegen und dies dem Franchisenehmer ausdrücklich mitgeteilt wird. Zudem muss dem Franchisenehmer ausreichend Zeit eingeräumt werden, die Informationen zu prüfen; in der Praxis wird hierfür regelmäßig ein Zeitraum von bis zu vier Wochen als angemessen angesehen. Verletzt der Franchisegeber diese Aufklärungspflichten vorsätzlich, kann der Franchisenehmer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten oder Schadensersatz bis hin zur Rückabwicklung des gesamten Franchisevertrages nach §§ 311, 280, 249 BGB verlangen. Franchisegebern ist deshalb dringend zu raten, sämtliche erteilten Informationen umfassend und nachweisbar zu dokumentieren.

Franchisegebühren: Entrance Fee, laufende Gebühr und Zusatzgebühren

Die Vergütung des Franchisegebers setzt sich üblicherweise aus drei Komponenten zusammen. Die einmalige Entrance Fee deckt den Einstieg in das Franchisesystem ab, etwa die initiale Lizenzeinräumung und Schulungen, und bewegt sich – je nach Branche – häufig zwischen 10.000 und 40.000 Euro. Die laufende Franchisegebühr wird meist monatlich im Voraus gezahlt und beträgt in der Praxis oft zwischen vier und acht Prozent des Umsatzes; entscheidend ist dabei stets, wie der Umsatz als Bemessungsgrundlage vertraglich definiert wird – etwa Brutto- oder Nettoumsatz, Soll- oder Ist-Umsatz, und wie mit Kürzungen durch Dritte umzugehen ist. Hinzu können Zusatzgebühren treten, etwa für IT-Leistungen oder zentrales Marketing, häufig als monatliche Pauschale oder als weiterer Prozentsatz von ein bis zwei Prozent des Umsatzes. Eine unklare Definition der Bemessungsgrundlage zählt in der Praxis zu den häufigsten Streitpunkten zwischen den Vertragsparteien.

Gebietsschutz und Wettbewerbsverbot

Der Franchisenehmer zahlt seine Gebühren unter anderem dafür, von der Markenbekanntheit und dem bewährten Konzept des Franchisegebers zu profitieren und sein wirtschaftliches Risiko gegenüber einer Neugründung zu senken. Dieser Zweck würde konterkariert, könnte der Franchisegeber im selben Gebiet uneingeschränkt weitere Franchisenehmer oder eigene Standorte platzieren. Umgekehrt hat der Franchisegeber ein legitimes Interesse an einer möglichst umfassenden Marktdurchdringung. Der Umfang des Gebietsschutzes – etwa anhand wirtschaftlicher Kennzahlen bemessen oder verbunden mit einem Aufforderungsrecht bei ungenutzten Potenzialen – sollte deshalb im Franchisevertrag eindeutig und nicht nur im Systemhandbuch geregelt werden.

Beim Wettbewerbsverbot ist zwischen der Vertragslaufzeit und der Zeit danach zu unterscheiden. Während der Vertragslaufzeit ist ein Wettbewerbsverbot zum Schutz des Know-hows nach der sogenannten Pronuptia-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich anerkannt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss dagegen enger gefasst werden: Es sollte sich auf konkrete, zum Franchisegeber in Wettbewerb stehende Tätigkeiten und auf das bisherige Vertragsgebiet beschränken. In zeitlicher Hinsicht orientiert sich die Praxis an Artikel 5 der Vertikal-GVO (maximal ein Jahr) beziehungsweise § 90a Absatz 1 HGB analog (bis zu zwei Jahre); zur Absicherung empfiehlt sich eine Befristung auf maximal ein Jahr. Ohne eine Regelung zur Karenzentschädigung ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach der Rechtsprechung wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB regelmäßig unwirksam.

Laufzeit und Beendigung des Franchisevertrags

Da beide Parteien regelmäßig erhebliche Investitionen tätigen, sind Franchiseverträge mit unbestimmter Laufzeit, die kurzfristig – etwa analog § 89 HGB zwischen einem und sechs Monaten – gekündigt werden können, in der Praxis unüblich. Selbst dann kann eine fristgemäße Kündigung durch den Franchisegeber im Einzelfall als treuwidrig nach § 242 BGB unwirksam sein, wenn dem Franchisenehmer dadurch die Amortisation seiner Investitionen unmöglich gemacht wird. Üblich sind stattdessen feste Laufzeiten von fünf bis zehn Jahren mit Verlängerungsoptionen, die häufig an eine vertragstreue Erfüllung und mitunter an die Zahlung einer neuen, reduzierten Eintrittsgebühr geknüpft sind. Bei fester Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen; möglich bleibt nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB.

Nach Vertragsende ist besonders umstritten, ob dem Franchisenehmer ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB – wie ihn Handelsvertreter für den vom Unternehmer weiter nutzbaren Kundenstamm erhalten – zusteht. Der Bundesgerichtshof hat dies bislang nicht abschließend entschieden, tendiert aber zu einer restriktiven Haltung: Der Franchisenehmer handele im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und werbe primär für ein eigenes, nicht für ein fremdes Geschäft. Franchisegeber und Franchisenehmer sollten deshalb im Vertrag selbst klar regeln, welche Pflichten – etwa zur Rückgabe von Systemhandbüchern oder zur Löschung von Daten – nach Vertragsende bestehen, statt sich auf eine ungeklärte Rechtslage zu verlassen.

Die häufigsten Fehlerquellen beim Franchisevertrag

Unzureichende vorvertragliche Aufklärung

Werden Rentabilitätsprognosen ohne belastbare Datengrundlage erteilt oder wesentliche Informationen zum Franchisesystem verschwiegen, drohen dem Franchisegeber Anfechtung und Schadensersatzansprüche – häufig erst Jahre nach Vertragsschluss und dann nur schwer durch Beweisaufnahme zu klären.

Unklare Berechnungsgrundlage der Franchisegebühr

Fehlt eine präzise Definition, ob Brutto- oder Nettoumsatz, Soll- oder Ist-Umsatz maßgeblich ist und wie mit nachträglichen Kürzungen umzugehen ist, entstehen regelmäßig Streitigkeiten über die tatsächlich geschuldete Franchisegebühr.

Fehlende Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Regelung einer angemessenen Karenzentschädigung ist nach der Rechtsprechung regelmäßig unwirksam und schützt den Franchisegeber im Ernstfall nicht.

Fehlender oder unklarer Gebietsschutz

Wird der Gebietsschutz nur im Systemhandbuch statt im Vertrag selbst geregelt oder bleibt die Gebietsgröße unbestimmt, kann der Franchisegeber das zugesagte Gebiet einseitig verkleinern oder weitere Franchisenehmer platzieren.

Fehlende Absicherung durch Versicherungen

Wird der Franchisenehmer nicht vertraglich zum Abschluss einer Betriebshaftpflicht-, Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung verpflichtet, drohen im Schadensfall existenzbedrohende Ausfälle, die letztlich auch die Umsatzbasis für die Franchisegebühr gefährden.

Fazit

Der Franchisevertrag ist deutlich mehr als ein Lizenzvertrag über Marke und Konzept. Er beginnt rechtlich bereits mit der Aufnahme der Vertragsverhandlungen und den daran anknüpfenden Aufklärungspflichten des Franchisegebers und endet erst mit der vollständigen Abwicklung nach Vertragsbeendigung. Wer als Franchisegeber ein System aufbaut, sollte Aufklärung, Gebührenstruktur, Gebietsschutz und Wettbewerbsverbote so klar regeln, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Wer als Franchisenehmer in ein System einsteigt, sollte diese Punkte vor Unterschrift ebenso genau prüfen wie die eigene Rentabilitätsrechnung.

trustberg begleitet Franchisegeber und Franchisenehmer bei der Gestaltung und Prüfung von Franchiseverträgen, bei vorvertraglichen Aufklärungspflichten, Gebühren- und Gebietsschutzregelungen sowie bei Streitigkeiten aus laufenden oder beendeten Franchiseverhältnissen.

Häufige Fragen zum Franchisevertrag

Welche Informationen muss der Franchisegeber vor Vertragsschluss offenlegen?

Mindestens Angaben zum eigenen Unternehmen, zur Struktur des Franchisesystems, zu bestehenden und gescheiterten Franchisebetrieben, zu erforderlichen Investitionen, zur Wettbewerbssituation sowie zur Rentabilität des konkreten Betriebs samt Berechnungsgrundlagen.

Bei vorsätzlich falschen Angaben kann der Franchisenehmer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten oder Schadensersatz bis zur vollständigen Rückabwicklung des Franchisevertrages verlangen.

Neben einer einmaligen Entrance Fee, die häufig zwischen 10.000 und 40.000 Euro liegt, wird meist eine laufende Gebühr von vier bis acht Prozent des Umsatzes vereinbart; hinzu können Zusatzgebühren etwa für IT oder Marketing kommen.

In der Regel nicht. Fehlt eine Regelung zur angemessenen Karenzentschädigung, ist die Klausel nach der Rechtsprechung wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB regelmäßig unwirksam.

Zur rechtlichen Absicherung empfiehlt sich eine Befristung auf maximal ein Jahr, orientiert an Artikel 5 der Vertikal-GVO; § 90a Absatz 1 HGB lässt analog bis zu zwei Jahre zu.

Der Bundesgerichtshof hat dies nicht abschließend geklärt, tendiert aber dazu, einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB abzulehnen, da der Franchisenehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. Klare vertragliche Regelungen zu den Pflichten nach Vertragsende sind deshalb unverzichtbar.



Peter S. Przewieslik

Peter S. Przewieslik ist Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei trustberg und General Counsel der Fondara Immobilien AG. Er ist zudem Dozent für Immobilienrecht an der Hochschule Fresenius, Hamburg, und berät Franchisegeber und Franchisenehmer bei Vertragsgestaltung, Aufklärungspflichten und Streitigkeiten aus Franchiseverhältnissen.



Buchcover „Franchisevertrag“ (Springer essentials) von Peter S. Przewieslik, Rechtsanwalt.

Dieses essential zeigt in kompakter Form, wie das Franchiserecht auch im Bereich des Betriebs von Pflegeimmobilien erfolgreich eingesetzt werden kann. So kann beispielsweise unter dem Namen eines bekannten Betreibers die Dienstleistung (also Pflege) durch selbständige Unternehmer erbracht werden. Anders formuliert haben wir eine vertikale Verteilung von Franchisegeber zu rechtlich und finanziell selbständigen Franchise-Nehmern, also anders als ein Filialsystem innerhalb einer Unternehmensgruppe.





 
 
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