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Liquidation Preference im Gesellschaftsrecht: Wie die Liq Pref Gründer und Investoren beim Exit betrifft

  • Autorenbild: Dr. Martin Franz
    Dr. Martin Franz
  • 25. Juli
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 6 Tagen

Wie Liquidation Preferences funktionieren, welche Varianten es gibt und was Gründer bei der Verhandlung beachten sollten.


Dr. Martin Franz


Zweck der Liquidation Preference

Im Gesellschaftsrecht gilt grundsätzlich: Gesellschafter – Gründer wie Investoren – werden gemäß ihren Gesellschaftsanteilen ("pro rata") an Dividenden und Verkaufserlös beteiligt. Genau hier setzt die Liquidation Preference (Liq Pref) an. 

Diese Klausel durchbricht den pro-rata-Grundsatz: Der Investor will sein Investment schützen und verlangt, mindestens seinen Investitionsbetrag zurückzuerhalten, bevor die Gründer beteiligt werden. Beim Exit – dem Verkauf der Gesellschaft ("Liquidation" des Investments; Gleiches gilt für die Insolvenzmasse bei Insolvenz des Targets) – erhält der Investor zuerst seine Investition zurück (daher "Preference"), die Gründer gehen zunächst leer aus. Erst nachdem der Investor sein Investment vollständig zurückerhalten hat, wird der Verkaufserlös wieder gemäß den Anteilen/pro rata verteilt. Dabei ist zwischen einer anrechenbaren und einer nicht anrechenbaren Liquidation Preference zu unterscheiden: Bei der nicht anrechenbaren Liq Pref wird nach Rückzahlung der Investitionssumme exakt pro rata verteilt, d.h. es wird so getan, als hätte der Investor bisher kein Geld erhalten. Bei der anrechenbaren Liq Pref bekommt der Investor nach Rückführung seines Investments zunächst nichts, bis sein pro-rata-Anteil am Verkaufserlös der bereits zurückgeführten Summe entspricht. In der Praxis wird das meist so ausgedrückt: "Investor shall receive the higher of i) its investment amount; or ii) its pro rata share." Für Gründer ist die anrechenbare Liq Pref daher die vorteilhaftere Lösung.

Beispiele für anrechenbare und nicht anrechenbare Liquidation Preference

Ein Beispiel veranschaulicht die Liquidation-Preference-Berechnung: Eine Firma ("Target") wird beim Investment mit € 1 Million bewertet. Der Investor erhält 30 % der Anteile für € 300.000, die Gründer behalten 70 %.

  • Fall 1: Firmenverkauf mit Gewinn, pro rata

    Wird keine Liquidation Preference vereinbart und die Firma anschließend für € 2 Millionen verkauft (Fall 1), erhalten die Gründer davon 70 % = € 1,4 Millionen und die Investoren 30 % = € 600.000 – eine einfache pro-rata-Verteilung: (Graf 1)

Graf 1
Graf 1
  • Fall 2: Firmenverkauf mit Gewinn, nicht anrechenbare Liq Pref

    Wird dagegen ein nicht anrechenbarer Liq Pref vereinbart, erhält der Investor beim gleichen Exit-Erlös zuerst € 300.000 (Fall 2). Die verbleibenden € 1.700.000 werden pro rata verteilt: Die Gründer bekommen 70 % = € 1,19 Millionen, der Investor noch einmal € 510.000 – zusammen mit der Liq Pref also € 810.000. Das Beteiligungsverhältnis verschiebt sich damit von 70/30 zu 59/41: (Graf 2)

Graf 2
Graf 2
  • Fall 3: Firmenverkauf mit Gewinn, anrechenbare Liq Pref

    Wird dagegen bei einem Erlös von € 2 Millionen eine anrechenbare Liq Pref vereinbart (Fall 3), ändert sich wirtschaftlich nichts: Der Investor erhält zwar zuerst seine Liq Pref, danach aber nichts mehr, bis sein pro-rata-Anteil erreicht ist. Da der pro-rata-Anteil hier der größere Betrag ist, bleibt es dabei. Fall 3 und Fall 1 führen also zum gleichen Ergebnis.

  • Fall 4: Down Round, pro rata

    Anders sieht es aus, wenn das Target unter dem vereinbarten Firmenwert verkauft wird ("Down Round"). Nehmen wir hier € 500.000 an: Ohne vereinbarte Liq Pref (Fall 4) erhalten die Gründer davon 70 % = € 350.000 und die Investoren € 150.000. Es bleibt also bei 70/30 zugunsten der Gründer: (Graf 3)

Graf 3
Graf 3
  • Fall 5: Down Round, nicht anrechenbare Liq Pref

    Das böse Erwachen für die Gründer kommt allerdings, wenn hier ein Liq Pref vereinbart wurde. Bei einem nicht-anrechenbaren Liq Pref (Fall 5) erhalten die Investoren zunächst € 300.000. Der Rest von € 200.000 wird pro rata aufgeteilt: € 140.000 für die Gründer und € 60.000 für die Investoren – insgesamt also € 360.000 für die Investoren. Das Beteiligungsverhältnis kippt damit auf 28/72 zugunsten der Investoren: (Graf 4)

Graf 4
Graf 4
  • Fall 6: Down Round, anrechenbare Liq Pref

    Etwas besser sieht es bei einem anrechnbaren Liq Pref aus (Fall 6): Der Investor erhält vorab sein Investment von € 300.000, die Gründer die übrigen € 200.000. Das Verhältnis liegt hier aber immer noch bei 40/60 zugunsten des Investors: (Graf 5)

Graf 5
Graf 5
  • Fall 7: Down Round unter Investitionssumme mit Liq Pref

    Fällt der Verkaufserlös unter € 300.000 (Fall 7), gehen die Gründer sowohl bei der anrechenbaren als auch bei der nicht anrechenbaren Liq Pref leer aus: Der Investor erhält vorab bis zu € 300.000, danach bleibt nichts mehr zu verteilen.

Verhandlungstaktik bei Liquidation Preference

In der Praxis ist es schwierig, eine Liquidation Preference im Investitionsvertrag grundsätzlich abzulehnen – Investoren machen diese Klausel häufig zum Deal Breaker: Bringt das Investment schon keinen Gewinn, will der Investor wenigstens keinen Verlust erleiden. Leichter lässt sich über Art und Quote der Liq Pref verhandeln: Aus Gründersicht ist die anrechenbare Liq Pref klar vorteilhafter. Zudem können Gründer und Investoren vereinbaren, dass nur die Hälfte (oder ein anderer Anteil) der Investitionssumme vorrangig als Liq Pref zurückgeführt wird. So wird auch dem Beitrag der Gründer beim Aufbau des Targets Rechnung getragen.

Für detaillierte Informationen zu Liquidation Preference, Investitionsverträgen und weiteren Gestaltungsmöglichkeiten kontaktieren Sie mich gerne. Als wirtschaftlich orientierter Anwalt für Gesellschaftsrecht berate ich Sie zu Ihrem Investment- und Beteiligungsvertrag.



Dr. Martin Franz

Dr. Martin Franz, M.A. ist Partner bei trustberg und als Rechtsanwalt in Deutschland und Kalifornien zugelassen. Er verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung als General Counsel in der Technologiebranche und war zudem Gründer und Geschäftsführer eines Tech-Startups. Seine Schwerpunkte liegen im Gesellschaftsrecht und M&A, im IT-, IP- und Medienrecht sowie im Finance. Bei trustberg berät er Investoren, Plattformunternehmen und Unternehmensinhaber bei Buy & Build-Transaktionen, Unternehmenskäufen und Gesellschaftervereinbarungen.




 
 
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